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Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Aufträge mit STUDIO UDREI GbR (nachfolgend „Studio“).

Die hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn das Studio in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Studios gültig.Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder an das Studio erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.


1.2. Sämtliche Arbeiten des Studios, wie insbesondere Entwürfe und Reinzeichnungen sind als persönliche, geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.


1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Studios weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt das Studio, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.


1.4. Das Studio überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.


1.5. Das Studio hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Studio zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% dieser Vergütung zu zahlen. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen.


1.6. Vorschläge, Weisungen und Anregungen des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.


1.7. Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten des Studios formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Studios.


1.8. Das Studio bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen Internetpräsenz, Mustermappe, Social Media Kanäle, etc. ) zu nutzen und auf seine Tätigkeit für den Auftraggeber hinzuweisen.

2. Honorare; Fälligkeit
2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.


2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.


2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist das Studio berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.


2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die das Studio für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.


2.5. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Studio hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.


2.6. Sämtliche Honorare sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.

3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1. Soweit keine übrigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, werden Zusatzleistungen wie Recherche, Umarbeitung und Änderung von Entwürfen, Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, Änderung von Reinzeichnungen sowie sonstige Zusatzleistungen (Autorenkorrekturen, Produktionsüberwachung, Drucküberwachung) nach Zeitaufwand berechnet.


3.2. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit den Reinzeichnungsarbeiten stehende technische Nebenkosten und Auslagen (z.B. für Zwischenreproduktionen, Proofs, Andrucke, Satz und Druck) sind vom Auftraggeber zur erstatten.


3.3. Der Auftraggeber erstattet dem Studio die Kosten und Spesen für Reisen, die nach vorheriger Abstimmung zwecks Durchführung und Erfüllung des Auftrages oder der Nutzung der Werke erforderlich sind.

4. Fremdleistungen
4.1. Die Vergabe von Fremdleistungen, die für die Erfüllung des Auftrages oder die Nutzung der Werke im vertragsmäßigen Umfang erforderlich sind, nimmt das Studio im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Studio hierzu die entsprechende Vollmacht zu erteilen.


4.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Studios abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, das Studio im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

5. Mitwirkung des Auftraggebers; Gestaltungsfreiheit; Vorlagen
5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Studio alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrages notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, etc. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat das Studio nicht zu vertreten.


5.2. Der Auftraggeber versichert, zur Nutzung aller Unterlagen, die er dem Studio zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Der Auftraggeber ist ferner alleine verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Unterlagen. Sollte der Auftraggeber nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der Auftraggeber das Studio im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen frei.


5.3. Für das Studio besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen. Mehrkosten für Änderungen, die der Auftraggeber während oder nach der Produktion veranlasst, trägt der Auftraggeber.

6. Datenlieferung und Handling


6.1. Das Studio ist nicht verpflichtet, die Designdaten oder sonstige Daten, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Daten oder Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.


6.2. Stellt das Studio dem Auftraggeber Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien oder Daten dürfen nur mit Einwilligung des Studios vorgenommen werden.


6.3. Gefahr und Kosten des Transportes von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg der Auftraggeber.


6.4. Für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die bei der Übertragung auf das System des Auftraggebers entstehen, haftet
das Studio nicht.

7. Eigentum und Rückgabepflicht


7.1. An Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen, gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.


7.2. Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.


7.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

8. Korrektur; Produktionsüberwachung; Belegmuster


8.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Studio Korrekturmuster vorzulegen.


8.2. Die Produktionsüberwachung durch das Studio erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist das Studio berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Das Studio haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


8.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber
dem Studio 10 einwandfreie Belege unentgeltlich. Das Studio ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

9. Gewährleistung; Haftung


9.1. Das Studio haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei Verletzung der Untersuchtungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.


9.3. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung erfolgt durch den Auftraggeber. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Haftung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt.


9.4. Farbwiedergabe und Reproduktion: Es ist möglich, dass es bei der Reproduktion von durch den Auftraggeber ausgewählte Farben auf Bildschirmen und im Druck zu Farbabweichungen kommen kann. Dies stellt keinen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB dar.


9.5. Das Studio verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.


9.6. Sofern das Studio notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des
Studios. Das Studio haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


9.7. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Studios.


9.8. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet das Studio nicht. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.


9.9. Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen
übernimmt das Studio keine Haftung. Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann er im Falle eines Datenverlustes ablehnen oder die Reproduktion in Absprache mit dem Auftraggeber nach Aufwand abrechnen.

10. Künstlersozialkasse


10.1. Die vom Studio berechneten Honorare können u.U. ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an das Studio als nichtjuristische Person, für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden.


10.2. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist alleine der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich. Weiterführende Informationen und Anmeldeformulare erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de oder bei Ihrem Steuerberater.

11. Erfüllungsort


Erfüllungsort für beide Parteien ist der Sitz des Studios:


STUDIO U DREI GbR, München, Deutschland.

12. Schlussbestimmungen


12.1. Gerichtsstand ist der Sitz des Studios, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Auftraggeber juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Das Studio ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.


12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.


12.3. Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

AGBs

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